Lebenslang – oder doch nur 30 Jahre? Vorsicht bei Unterlassungserklärungen

Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des Abmahnenden (Filme, Musik, Computerspiele etc.) anderen Tauschbörsen-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Zweitens: der Abgemahnte soll die Kosten der Abmahnung tragen.

Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden kann durch Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „erfüllt“ werden. „Praktischerweise“ ist den Abmahnungen regelmäßig bereits eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Dass der Abgemahnte sich meist keinen großen Gefallen tut (Anwälte vertreten immer nur die Interessen ihrer eigenen Mandanten…), wenn er die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, wird an dieser Stelle als bekannt vorausgesetzt.

Herr Heintsch (abmahnwahn-dreipage.de) ist mit der spannenden Frage an mich herangetreten, wie lange sich der Abgemahnte an eine Unterlassungserklärung bindet, wenn er diese unterzeichnet. Verliert eine Unterlassungserklärung irgendwann ihre Wirkung durch Zeitablauf? Wenn ja, wann? An vielen Stellen im Internet liest man von einer Geltungsdauer von 30 Jahren. Ist das korrekt? Zunächst wollte ich Herrn Heintsch nur eine kurze Stellungnahme zukommen lassen. Es wurde nun doch ein Bisschen ausführlicher…

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Zauberwort Prävention?

Wer einmal eine Abmahnung erhalten hat, der kennt sie. Die Angst vor weiteren Abmahnungen. Nahezu jeder Betroffener stellt daher (verständlicherweise) die Frage: Kann ich mich vor weiteren Abmahnungen schützen? Und wenn ja. Wie?

Zauberwort „vorbeugende Unterlassungserklärung“

Das „Zauberwort“ lautet: vorbeugende Unterlassungserklärung. Das hantieren mit der „vorbeugenden Unterlassungserklärung“ ist jedoch eine Wissenschaft für sich. Nachfolgend wird über Sinn und Zweck, über Chancen und Risiken der vorbeugenden Unterlassungserklärung aufgeklärt.

Die vorbeugende Unterlassungserklärung soll den Betroffenen vor weiteren Abmahnungen schützen. Wie das von Statten geht, wird klar, wenn man den Sinn und Zweck einer Abmahnung genauer betrachtet.

Die (große) „Freude“ über die Abmahnung

Wer in seinen Rechten verletzt wird, hat neben weiteren Ansprüchen (Schadensersatz, Auskunft etc.) auch einen Anspruch auf Unterlassung des schädigenden Verhaltens (Unterlassungsanspruch). Der Geschädigte hat zwei Möglichkeiten, den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer geltend zu machen. Er kann direkt den Weg zum Gericht beschreiten, damit das Gericht den Verletzer in einem Urteil zur Unterlassung verurteilt. Durch ein gerichtliches Verfahren entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Verliert der angebliche Verletzer, so muss er als Unterlegener die Kosten tragen.

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Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Personen, die eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet bekommen haben, stehen zunächst einmal vor der Frage, ob die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden soll.

Keinesfalls sollten Sie die beigelegte Unterlassungserklärung unterzeichnen!

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens muss keinesfalls die in der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch eine abgeänderte Erklärungen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung, ist geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, solange sich der Erklärende darin verpflichtet, dass ihm vorgeworfene Verhalten zu unterlassen und die Erklärung hinreichend strafbewehrt ist. Weiterlesen »

Die Gefahren einer Unterlassungserklärung!

Immer mehr Menschen werden wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet abgemahnt. Gefordert wird regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung und zusätzlich ein Schadensersatz, dessen Höhe sich häufig  zwischen 290 und 1500 € abspielt. Die Erfahrung zeigt, dass viele Betroffene mit den Abmahnschreiben überfordert sind und im Eifer des Gefechts die dem Abmahnschreiben beigefügte Erklärung unterzeichnen. Dies kann zu weitreichenden weiteren Konsequenzen führen. Immerhin verpflichtet sich der Erklärende für 30 Jahre zu einem Unterlassen. Weiterlesen »

Was ist eine Folgeabmahnung?

Eine Folgeabmahnung ist eine erneute Abmahnung. Diese findet häufig statt, wenn der Gegenseite, bspw. bei Tauschbörsen, noch weitere Verstöße bekannt sind. Die Gefahr von Folgeabmahnungen kann jedoch reduziert werden, durch die Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung oder einer vorbeugenden Unterlassungserklärung.

Was wird sonst noch abgemahnt? Hier erhalten Sie einen Überblick.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

In der sogenannten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Erklärende nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Unterlassungserklärung beseitigt die für eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung erforderliche “Wiederholungsgefahr”. Die Wiederholungsgefahr kann aber nur dann beseitigt werden, wenn sich der Erklärende in der Unterlassungserklärung im Falle einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Andernfalls kann die Unterlassungserklärung vom Rechteinhaber zurückgewiesen werden.

Auf die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hat die Unterlassungserklärung keine Auswirkung. Die gerichtliche Geltendmachung bleibt nach wie vor möglich.