26. Mai, 2011
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Bereits in einer älteren Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) wurde festgestellt, dass eine Anwendung des § 97a II UrhG nur bei Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.
In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beklagten vorgeworfen 964 Musikdateien im Internet zum Download angeboten zu haben. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Euro 5.832,40, da es als erwiesen angesehen hat, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen worden ist und die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Zum § 97a II UrhG nahm das Gericht wie folgt Stellung:
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20. Mai, 2011
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Mit Urteil vom 21.04.2010 hat das Landgericht Köln (Az.: 28 O 596/09) den Beklagten verurteilt Euro 1379,80 an den Kläger zu zahlen. Dieser gerichtlichen Auseinandersetzung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Vater seine teils voll- und minderjährigen Kinder belehrt hatte das Internet nicht illegal zu nutzen. Starrere Regeln hatte der Vater nicht aufgestellt, damit er sich seinen Kindern gegenüber nicht unglaubwürdig mache. Das Gericht sah den Vater trotzdem als Störer an, da die Kinder die betreffenden Lieder öffentlich zugänglich gemacht haben.
Weiterhin verneint das Gericht die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG in diesem Fall. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
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19. Mai, 2011
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Das Landgericht Köln hat in einer neueren Entscheidung vom 10.01.2011 (vgl. LG Köln, Entscheidung vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10) im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages abermals das Bestehen einer unerheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG verneint.
Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche sowie Rechtsanwaltskosten gegen den Anschlussinhaber aufgrund der unberechtigten Zugänglichmachung des Computerspiels „B“ in einem Peer-to-Peer-Netzwerk geltend. Der beklagte Anschlussinhaber beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe, die mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen wurde.
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16. Mrz, 2011
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Bereits in einer älteren Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) wurde festgestellt, dass eine Anwendung des § 97a II UrhG nur bei Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.
In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beklagten vorgeworfen 964 Musikdateien im Internet zum Download angeboten zu haben. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Euro 5.832,40, da es als erwiesen angesehen hat, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen worden ist und die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Zum § 97a II UrhG nahm das Gericht wie folgt Stellung: Weiterlesen »
3. Mrz, 2011
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Mit Urteil vom 21.04.2010 hat das Landgericht Köln (Az.: 28 O 596/09) den Beklagten verurteilt Euro 1379,80 an den Kläger zu zahlen. Dieser gerichtlichen Auseinandersetzung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Vater seine teils voll- und minderjährigen Kinder belehrt hatte das Internet nicht illegal zu nutzen. Starrere Regeln hatte der Vater nicht aufgestellt, damit er sich seinen Kindern gegenüber nicht unglaubwürdig mache. Das Gericht sah den Vater trotzdem als Störer an, da die Kinder die betreffenden Lieder öffentlich zugänglich gemacht haben.
Weiterhin verneint das Gericht die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG in diesem Fall. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Weiterlesen »
28. Feb, 2011
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Das Landgericht Köln hat in einer neueren Entscheidung vom 10.01.2011 (vgl. LG Köln, Entscheidung vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10) im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages abermals das Bestehen einer unerheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG verneint.
Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche sowie Rechtsanwaltskosten gegen den Anschlussinhaber aufgrund der unberechtigten Zugänglichmachung des Computerspiels „B“ in einem Peer-to-Peer-Netzwerk geltend. Der beklagte Anschlussinhaber beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe, die mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen wurde.
Die zuständige Kammer sah nach summarischer Prüfung neben den Voraussetzungen der Störerhaftung auch eine vom Beklagten ins Feld geführte mögliche EUR 100,- Deckelung hinsichtlich der Anwaltskosten als nicht gegeben an. Weiterlesen »