§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 31 C 1514/09 – 10

In einer früheren Entscheidung vom 24.11.2009 hatte das AG Frankfurt (Az.: 31 C 1514/09 – 10) entgegen zwischenzeitlich anders lautender Entscheidungen die Anwendbarkeit des § 97a UrhG bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsenkonstellationen noch generell abgelehnt. Es läge nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen kein einfach gelagerter Fall vor. Dies sei jedenfalls nur dann der Fall, wenn der Rechtsverletzer ohne Schwierigkeiten ermittelt werden könnte. Während dies bei den gesetzlich geregelten Fällen anhand eines Impressums auf der Internetseite möglich sei, bedürfe eine Ermittlung des Rechtsverletzers in Filesharing- Fällen nicht nur eine spezielle Ermittlungssoftware, sondern auch noch des Auskunftsverfahrens in Sinne § 101 Abs. 9 UrhG. Dies spräche nach Auffassung des Gerichts gegen das Vorliegen eines einfach gelagerten Falls.

Das vollständige Urteil mit den Entscheidungsgründen können Sie hier nachlesen. Weiterlesen »

§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 30 C 2353/09-75

In seiner Entscheidung vom 01.02.2010 hat das AG Frankfurt der Klägerin unter Berufung auf die Regelung des § 97a II UrhG Anwaltskosten von nur EUR 100 zugesprochen. Ursprünglich machte die Klägerin die Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 geltend.

Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Bewertung des Verstoßes bereite nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung sowie aufgrund des die Ermittlung der Adressdaten erheblich vereinfachenden Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG keinerlei Schwierigkeiten. In dem einmaligen Zugänglichmachen eines einzelnen Musiktitels könne auch keine erhebliche Rechtsverletzung gesehen werden. Ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ergebe sich bereits daraus, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche sei, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde.

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§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – Urteil AG Frankfurt am Main Az.: 31 C 1684/09

Mit Urteil vom 16.10.2009 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 1684/09) den Beklagten verurteilt Euro 801,80 an den Kläger zu zahlen. Dem Prozess lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Sohn des Beklagten am Wochenende zu Besuch war und unbemerkt vom Beklagten eine Internetverbindung aufbauen und die entsprechende Seite mit dem Filesharingprogramm aufrufen konnte.

Hierzu bemerkt das AG Frankfurt:

“Mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss schafft der Inhaber eine Gefahrenquelle für deren Schutz er zu sorgen hat und deren unberechtigten Gebrauch er zu verantworten hat.”

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§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 31 C 1685/09 – 23

Mit Urteil vom 26.10.2009 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 1685/09) den Beklagten verurteilt Euro 801,80 an den Kläger zu zahlen. In dem Prozess warf die Klägerin dem Beklagten vor, dass dieses eine Tonaufnahme im Internet mit Hilfe eines Filesharingprogramms angeboten hätte und somit ihre Urheberrechte verletzt hat.

In dem Urteil verneint das Amtsgericht Frankfurt die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Die wird wie folgt begründet: Weiterlesen »

§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 31 C 1514/09 – 10

In einer früheren Entscheidung vom 24.11.2009 hatte das AG Frankfurt (Az.: 31 C 1514/09 – 10) entgegen zwischenzeitlich anders lautender Entscheidungen die Anwendbarkeit des § 97a UrhG bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsenkonstellationen noch generell abgelehnt. Es läge nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen kein einfach gelagerter Fall vor. Dies sei jedenfalls nur dann der Fall, wenn der Rechtsverletzer ohne Schwierigkeiten ermittelt werden könnte. Während dies bei den gesetzlich geregelten Fällen anhand eines Impressums auf der Internetseite möglich sei, bedürfe eine Ermittlung des Rechtsverletzers in Filesharing- Fällen nicht nur eine spezielle Ermittlungssoftware, sondern auch noch des Auskunftsverfahrens in Sinne § 101 Abs. 9 UrhG. Dies spräche nach Auffassung des Gerichts gegen das Vorliegen eines einfach gelagerten Falls. Weiterlesen »

§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 30 C 2353/09-75

In seiner Entscheidung vom 01.02.2010 hat das AG Frankfurt der Klägerin unter Berufung auf die Regelung des § 97a II UrhG Anwaltskosten von nur EUR 100 zugesprochen. Ursprünglich machte die Klägerin die Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 geltend.

Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Bewertung des Verstoßes bereite nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung sowie aufgrund des die Ermittlung der Adressdaten erheblich vereinfachenden Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG keinerlei Schwierigkeiten. In dem einmaligen Zugänglichmachen eines einzelnen Musiktitels könne auch keine erhebliche Rechtsverletzung gesehen werden. Ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ergebe sich bereits daraus, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche sei, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde.

Hier geht es zum Volltext der Entscheidung

Auch dieses Urteil zeigt die vom AG Frankfurt vertretene Rechtsauffassung deutlich auf. Zumindest die erstmalige Abmahnung wegen eines einmaligen Uploads eines einzelnen Musikstückes kann demnach die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG begründen. Beachtenswert ist, dass hierbei die Frage, ob der streitgegenständliche Titel Bestandteil eines „Chartcontainers“ gewesen ist, durch den möglicherweise noch andere Titel anderer Rechteinhaber zum Download angeboten wurden, nicht berücksichtigt wurde. Maßgeblich für das Gericht war offensichtlich der Verstoß an einem Musikstück des klagenden Rechteinhabers.

Ihr

Aleksandar Silic, LL.M.

§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – Urteil AG Frankfurt am Main Az.: 31 C 1684/09

Mit Urteil vom 16.10.2009 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 1684/09) den Beklagten verurteilt Euro 801,80 an den Kläger zu zahlen. Dem Prozess lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Sohn des Beklagten am Wochenende zu Besuch war und unbemerkt vom Beklagten eine Internetverbindung aufbauen und die entsprechende Seite mit dem Filesharingprogramm aufrufen konnte.

Hierzu bemerkt das AG Frankfurt:

“Mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss schafft der Inhaber eine Gefahrenquelle für deren Schutz er zu sorgen hat und deren unberechtigten Gebrauch er zu verantworten hat.”

In dem Urteil verneint das Amtsgericht Frankfurt die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Die wird wie folgt begründet: Weiterlesen »