Erste Tendenzen: BGH entscheidet über Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing

Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) mit der Frage nach der Haftung des Internetanschlussinhabers bei “Tauschbörsen-Abmahnungen”, insbesondere mit der Frage, wie es mit der Haftung des Internetaschlussinhaber beim sog. ungesicherten WLAN bestellt ist.

Heute fand nun die langersehnte mündliche Verhandlung statt. Die Richter verhandelten heute morgen über die Frage, ob der Internetanschlussinhaber für eine illegale Teilnahme an Tauschbörsen Dritter haften muss, wenn Dritte sich hierzu des ungesicherten WLANs bedienen. Im vorliegenden Fall befand sich der Internetanschlussinhaber nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub und kam folglich nicht als Filesharer in Betracht. Der Urlauber hatte es jedoch versäumt, sein WLAN gegen Zugriffe Dritter zu schützen (sog. ungesichertes WLAN).

Eine abschließende Entscheidung ist zwar noch nicht gefallen. Jedoch deuteten die Richter des höchsten deutschen Gerichtes an, dass eine Haftung des Urlaubers (Internetanschlussinhaber) für den illegalen Download des Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Dreh- und Angelpunkt sei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er Kenntnis von dem unbefugten Zugriff bekommt oder ob bereits der Umstand der fehlenden Sicherung ausreicht, um eine Haftung zu begründen.

Beobachter sprechen davon, dass eine erste Tendenz der Richter erkennbar sei, die für eine Haftung des Internetanschlussinhabers spreche. Schließlich habe der Vorsitzende Richter zu bedenken gegeben, dass die die Sicherung des WLANs technisch leicht möglich sei. Durch das ungesicherte WLAN werde eine “Gefahrenquelle” für Dritte geschaffen. Möglicherweise komme ein Schadensersatzanspruch gegen den Internetanschlussinhaber aber nur dann in Betracht, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.

Sollte sich diese Tendenz in dem noch ausstehenden Urteil fortsetzen, so hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten des Internetanschlussinhabers. Schließlich tritt bei Filesharing-Abmahnungen der Schadensersatzanspruch regelmäßig hinter den geforderten Abmahnkosten zurück. Der Löwenanteil der Forderung ist stets auf die Kosten der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte zurückzuführen. Diese Gebühren werden jedoch nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruches veranschlagt. Vielmehr handelt es sich bei Abmahnkosten um “Aufwendungen für die Ianspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen”, die gemäß § 97a Abs. 1 UrhG zu ersetzen sind. Diese Kosten wären somit wohl auch dann zu erstatten, wenn der Internetanschlussinhaber keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte.

Diese Tendenz dürfte für Betroffene eine herbe Entäuschung sein.

Die endgültige Entscheidung am 12. Mai bleibt jedoch abzuwarten. Wir werden unsere Leser selbstverständlich informieren.

(Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08)

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

4 Kommentare

  1. IP|Notiz - BGH-Aktuell: Haftet der Internetanschlussinhaber für ungesichertes WLAN? Erste Tendenzen erkennbar… sagt

    am 18. März 2010 @ 14:56

    [...] (via abgemahnt-hilfe) [...]

  2. BGH entscheidet über Haftung bei WLAN-Nutzung durch Unberechtigte Dritte « Verein gegen den Abmahnwahn sagt

    am 18. März 2010 @ 21:14

    [...] weiterlesen [...]

  3. Google Street View filmt versehentlich auch Datenverkehr von ungesichertem WLAN | abmahnschutz24.de sagt

    am 19. Mai 2010 @ 15:15

    [...] Das ungesicherte (bzw. nicht hinreichend gesicherte) WLAN machte in den letzten Tagen von sich reden und beschäftigte die Medien. Wir berichteten darüber: hier, hier und hier. [...]

  4. Erste Reaktionen auf das Tauschbörsen-BGH-Urteil von Seiten der Abmahnmaschinerie - die "Next Generation"-Abmahnung? | abgemahnt-hilfe.de sagt

    am 20. Mai 2010 @ 11:00

    [...] Erste Tendenzen: BGH entscheidet über Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing [...]

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