Landgericht Köln Beschluss

Wir vertreten aktuell bundesweit mehrere tausend Betroffene bei sog. Tauschbörsen-Abmahnungen (illegales Filesharing, p2p, Musiktauschbörse). Häufig liegt den Abmahnungen – neben der Abmahnung selbst, der Vollmacht und der Unterlassungserklärung – auch ein Beschluss des Landgerichts Köln (bzw. Landgericht Bielefeld) bei. Von Betroffenenseite kommt häufig die Frage, was es denn mit dem Beschluss auf sich habe.

Wer am Internet teilnimmt, hinterlässt Spuren. So verfügt jeder Internetanschluss über eine sogenannte IP-Adresse. Diese ist für Dritte sichtbar. Mittels speziell entwickelter Software wird die IP-Adresse, die durch Filesharing zum Upload bereitgehaltene Datei und der genaue Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dokumentiert.

Mittels Zeitpunkt und IP-Adresse kann nun der Internetanschluss und damit der Inhaber ermittelt werden. Es ist jedoch nur dem jeweiligen Internet-Provider (bspw. Arcor, Telekom, 1&1 etc.) bekannt, welchem Internetanschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen ist. Die Internetprovider geben die Daten ihrer Kunden jedoch nicht freiwillig an die abmahnenden Film- und Musik-Rechteinhaber heraus.

Um diese Informationen zu erhalten, müssen die Rechteinhaber den jeweiligen Internetprovider im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Auskunft in Anspruch nehmen (sog. zivilrechtlicher Auskunftsanspruch).

Hier kommt nun das Landgericht Köln (bzw. das Landgericht Bielefeld) ins Spiel, denn dort werden die Auskunftsansprüche regelmäßig geltend gemacht. Der Internetprovider (bspw. Telekom, Arcor, 1&1 etc.) muss sodann die Adressdaten des ermittelten Kunden preis geben.

Es bleibt damit festzuhalten:

  • Der beigefügte Landgerichtsbeschluss spiegelt ein Verfahren wieder, das gegenüber dem Internetprovider (bspw. Telekom, Arcor, 1&1) durchgeführt wurde, um an die für die Abmahnung erforderlichen Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen.
  • In vielen Fällen handelt es sich bei dem beigefügten Landgerichtsbeschluss nicht um den tatsächlichen „Original“- Beschluss des Abgemahnten, sondern um einen beispielhaften Beschluss aus einem anderen Verfahren.

Wir helfen – sofort, erfahren und zu fairen Preisen.

Was wird sonst noch abgemahnt? Hier erhalten Sie einen Überblick.

Share on Facebook

Das könnte Sie interessieren:

  • Leider nichts gefunden ...